Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - nicht kleingedruckt!

In aller Regel klappen die Aufträge recht prima. Angefangen von der Beratung, über das Angebot, Vereinbarungen über den Arbeitsbeginn und Ausführungsfristen, der Rechnungslegung bis hin zur pünktlichen Begleichung. Dennoch gibt es Situationen, die zu Unsicherheiten beider Parteien führen können. Um sie von vornherein zu vermeiden, haben wir unsere AGB formuliert.

Vertragsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zwischen uns wird ein Werkvertrag geschlossen. An die Rechte und Pflichten des BGB halten wir uns. Das Gleiche erwarten wir von unseren Vertragspartnern.

Ergänzend für unser Handwerk gilt Folgendes zwischen Ihnen und uns als vereinbart:

  1. Urheberrecht an Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaß, Farbgestaltungen und ähnliches, die von uns erstellt wurden, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Dritte oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet oder bedürfen unserer Zustimmung. Die Weitergabe an Versicherungen ist kein Problem.
  2. Die Farbauswahl treffen Sie anhand von Farbfächern der Hersteller, die wir Ihnen mit genügend Zeit zur Verfügung stellen. Daraufhin ordern wir die notwendigen Mengen. Sollte der ausgesuchte Farbton oder auch die Art der Farbe auf Ihren Wunsch im Nachhinein geändert werden, muss die gekaufte Farbe bezahlt werden. Das gekaufte Material für Probeanstriche muss ebenfalls bezahlt werden, sofern es nicht von uns oder dem Lieferanten kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Weiße, ungemischte Farbe ist kein Problem -. wir dürfen die Eimer zurückgeben, so lange sie nicht geöffnet wurden. Das Gleiche gilt analog für sonstige Materialen wie Putze, Bodenbeläge, Leisten, Deckenmaterialien, Ornamente und Tapeten.
  3. Bitte überlassen Sie uns unentgeltlich die Benutzung oder Mitbenutzung notwendiger Lager- und Arbeitsplätze, die Toilette sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Strom. Wir können sonst unsere Arbeit nicht machen.
  4. Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben oder die auf der Beschaffenheit oder der Eignung von Materialien beruhen, die Sie uns vorgeschrieben oder zur Verfügung gestellt haben.
  5. Die Standzeit von Gerüsten beträgt 4 Wochen. Verlängert sich die Standzeit aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. wetterbedingt, unvorhersehbare Mehrarbeiten oder durch zusätzlich beauftragte Arbeiten, müssen Sie die Kosten für die Standzeitverlängerung tragen. Ist erst einmal vorgekommen und unser Gerüstbauer hat in diesem Fall auch eingewilligt, die Verlängerung nicht zu berechnen.
  6. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen dürfen wir die Arbeiten unterbrechen, da sonst nur Mist herauskommen würde. Die Arbeiten führen wir bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fort. Auch wir haben Interesse, einmal begonnene Arbeiten zügig zu beenden. Kosten, die u.U. durch die Verzögerung entstehen, dürfen uns nicht angelastet werden. Im Gegenzug berechnen wir auch nicht unsere Mehrkosten.
  7. Verzögert sich die Leistungserbringung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, eine Zwischenrechnung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. Solche Gründe können sein: anhaltend schlechtes Wetter bei Außenarbeiten, Vorrang anderer Gewerke (Fliesenleger, Elektriker, Sanitäter etc.) oder von Ihnen oder Drittparteien zu vertretende Gründe. Wir sprechen das aber vorher mit Ihnen ab. Sollten unsere Lieferanten trotz Zusage Material verspätet anliefern, darf uns das auch nicht angelastet werden. Kann manchmal bei Bodenbelägen oder Sonderbestellungen vorkommen.
  8. Die Abnahme der Leistungen sollte von Ihnen innerhalb von 3 Werktagen erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieses Zeitraums, gilt die Rechnung als fällig. Fällige Rechnungen sind, soweit nichts anderes im Angebot vereinbart, innerhalb von 5 Werktagen ohne Abzug zu begleichen. Ein Skonto für pünktliche Zahlungen können wir gerne vereinbaren. Im Gegenzug erheben wir dann einen Aufschlag für den pünktlichen Arbeitsbeginn. Das wäre nur fair.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für Renovierungs- und Instadhatlungsarbeiten, 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems, oder Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
  10. Gerichtsstand ist unser Firmensitz im Rhein-Sieg-Kreis. Wir hoffen, dass wir uns nie auch nur annähernd streiten mögen.

Wachtberg, 16. Oktober 2016, Version 1.5


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